BGH - Beschluss vom 05.10.2017
I ZB 112/16
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 516 Abs. 3; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; VV RVG Nr. 3200;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 620
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 87/15
OLG Hamm, vom 22.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-25 W 245/16

Erstattung von Anwaltskosten im Kostenfestsetzungsverfahren

BGH, Beschluss vom 05.10.2017 - Aktenzeichen I ZB 112/16

DRsp Nr. 2018/1925

Erstattung von Anwaltskosten im Kostenfestsetzungsverfahren

Die unterliegende Partei hat dem Gegner die diesem erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Rücknahme des Rechtsmittels stellt keine zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderliche Maßnahme dar, wobei es auf die Unkenntnis des Rechtsmittelbeklagten von der Berufungsrücknahme nicht ankommt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. November 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde des Klägers über einen Betrag von 2.048,80 € hinaus zurückgewiesen worden ist.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dortmund vom 26. April 2016 abgeändert. Die von dem Antragsteller der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten werden auf 2.048,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2016 aus 1.415 € und seit dem 31. März 2016 aus weiteren 633,80 € festgesetzt.

Die Kosten der Rechtsmittel trägt die Antragsgegnerin.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 279 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 516 Abs. 3; ZPO § Abs. S. 1 Nr. ;