BFH - Urteil vom 24.10.2023
VIII R 8/20
Normen:
InvStG § 2 Abs. 1; InvStG § 1 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1; InvStG § 1 Abs. 1b; InvStG § 1 Abs. 3; InvStG § 1 Abs. 4; InvStG § 2 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; InvStG § 5; InvStG § 19 Abs. 2 S. 1; InvStG 2018; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; EStG § 20 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2024, 213
DStR 2024, 232
DB 2024, 301
BFH/NV 2024, 312
StuB 2024, 156
DStRE 2024, 249
FR 2024, 288
EStB 2024, 86
ErbStB 2024, 97
RdW 2024, 411
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 06.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 196/16

Erstattung von auf der Fondsebene erhobenen Verwaltungsgebühren durch den Investmentmanager an den Inhaber eines Investmentanteils; Nichtsteuerbarkeit des Rückflusses von zuvor auf der Fondsebene steuermindernd abgezogener Werbungskosten an den Anleger

BFH, Urteil vom 24.10.2023 - Aktenzeichen VIII R 8/20

DRsp Nr. 2024/984

Erstattung von auf der Fondsebene erhobenen Verwaltungsgebühren durch den Investmentmanager an den Inhaber eines Investmentanteils; Nichtsteuerbarkeit des Rückflusses von zuvor auf der Fondsebene steuermindernd abgezogener Werbungskosten an den Anleger

1. Die Steuerbarkeit der Erstattung von auf der Fondsebene erhobenen Verwaltungsgebühren durch den Investmentmanager an den Inhaber eines Investmentanteils lässt sich nicht auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes stützen. Diese Regelungen werden durch die speziellere und abschließende Regelung zur Steuerbarkeit laufender Fondserträge in § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Investmentsteuergesetzes 2004 verdrängt. 2. Die Erstattung ist aus diesem Grund auch nicht als Rückfluss zuvor auf der Fondsebene steuermindernd abgezogener Werbungskosten an den Anleger steuerbar.

Tenor

Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 06.02.2019 - 3 K 196/16 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 01.08.2016 aufgehoben.

Die Einkommensteuersteuer 2013 wird unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids des Beklagten vom 30.06.2015 auf den Betrag festgesetzt, der sich ergibt, wenn die Einkünfte aus Kapitalvermögen der Klägerin, die dem gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes unterliegen, um 19.724 € herabgesetzt werden.