BSG - Beschluss vom 13.02.2020
B 1 KR 63/19 B
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 15.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 737/17
SG Chemnitz, vom 30.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 900/16

Erstattung von Behandlungskosten für die Entfernung eines Tumor-Rezidivs bei Glioblastoma multiforme WHO Grad IVBeim Versicherten konkret entstandene KostenKrankenversicherungsrechtliche Beschränkung auf bestimmte Formen der Leistungserbringung

BSG, Beschluss vom 13.02.2020 - Aktenzeichen B 1 KR 63/19 B

DRsp Nr. 2020/3873

Erstattung von Behandlungskosten für die Entfernung eines Tumor-Rezidivs bei Glioblastoma multiforme WHO Grad IV Beim Versicherten konkret entstandene Kosten Krankenversicherungsrechtliche Beschränkung auf bestimmte Formen der Leistungserbringung

§ 13 Abs 3 SGB V deckt nur die beim Versicherten konkret entstandenen Kosten, nicht aber die Ersparnis der Krankenkasse durch eine außerhalb des Leistungskatalogs der GKV vorgenommene Behandlung; anderenfalls würde die krankenversicherungsrechtliche Beschränkung auf bestimmte Formen der Leistungserbringung ausgehebelt.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. August 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3;

Gründe

I