Die Klägerin begehrt die Erstattung von Eingangsabgaben.
Im Oktober 2001 kaufte die Klägerin bei einer Firma in Hongkong insgesamt 141 Containerladungen eines in China hergestellten Apfelsaftkonzentrats, die in Hamburg in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und dann nach Finnland weiterveräußert werden sollten. Ab Anfang April 2002 wurden wöchentlich etwa 4 Containerladungen über Hamburg nach Finnland verbracht. Der finnische Abnehmer beanstandete die Ware, da große Mengen der bereits erfolgten Lieferungen vergoren waren. Daraufhin wurden im Juni 2002 6 bereits verzollte und von der Klägerin bezahlte Containerladungen in Hamburg aufgehalten.
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