BFH - Urteil vom 28.03.2006
VII R 23/05
Normen:
ZK Art. 238 ; ZKDVO Art. 892 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1433
BFH/NV 2006, 1429
BFHE 212, 329
DStRE 2006, 943
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 15.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IV 42/04 IV 152/03

Erstattung von Einfuhrabgaben bei wegen Schadhaftigkeit zurückgewiesenen Waren

BFH, Urteil vom 28.03.2006 - Aktenzeichen VII R 23/05 - Aktenzeichen VII R 24/05

DRsp Nr. 2006/18665

Erstattung von Einfuhrabgaben bei wegen Schadhaftigkeit zurückgewiesenen Waren

»Wird eine eingeführte Ware vom Einführer wegen ihrer Schadhaftigkeit zurückgewiesen und wieder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt, steht ein vorheriger Weiterverkauf der Ware dem Anspruch des Einführers auf Erstattung der Einfuhrabgaben nur entgegen, wenn die Ware in Kenntnis ihrer Schadhaftigkeit verkauft worden ist. Es kommt weder darauf an, ob die Schadhaftigkeit der Ware im Zeitpunkt ihres Weiterverkaufs hätte erkannt werden können, noch darauf, ob die Ware an einen Abnehmer in der Gemeinschaft oder in einem Drittland weiterverkauft wurde.«

Normenkette:

ZK Art. 238 ; ZKDVO Art. 892 ;

Gründe: