I.
Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung von Einfuhrabgaben hat.
Die Firma N eröffnete am 29. Oktober 2001 beim HZA M für 34 Karton Akkumulatoren einen Versandschein T1 mit Bestimmungsstelle D/Schweiz und am 15. November 2001 beim HZA M für eine Spulenwickelmaschine einen Versandschein T1 mit Bestimmungsstelle B/Schweiz. Die Klägerin nahm die Waren jeweils als "zugelassener Empfänger" in Empfang und versandte sie als "zugelassener Versender" zusammen mit 23 bzw. 43 anderen Einzelsendungen, die jeweils ausschließlich Gemeinschaftswaren enthielten, mit den Versandscheinen T2 Nr. VAB I/201-1962 und T2 Nr. VAB I/201-2015 in die Schweiz weiter.
Mit Schreiben vom 20. November 2001 teilte die Klägerin dem HZA M mit, dass die mit dem Versandschein T2 Nr. VAB I/201-1962 beförderten Akkumulatoren versehentlich als Gemeinschaftswaren behandelt worden seien.
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