FG Düsseldorf - Urteil vom 15.05.2013
4 K 4484/11 Z
Normen:
ZK Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 1; ZK Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 2; ZK Art. 243 Abs. 2 Buchst. A; BGB § 204 Nr. 1; AEUV Art. 266; AO § 1 Abs. 1 Satz 2; AO § 130;

Erstattung von Einfuhrzoll: Hemmung der dreijährigen Antragsfrist durch Parallelrechtsstreit des Zollschuldners wegen einer anderen Einfuhr

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2013 - Aktenzeichen 4 K 4484/11 Z

DRsp Nr. 2013/18349

Erstattung von Einfuhrzoll: Hemmung der dreijährigen Antragsfrist durch Parallelrechtsstreit des Zollschuldners wegen einer anderen Einfuhr

Eine Hemmung der dreijährigen Antragsfrist des Art. 236 Abs. 2 ZK für die Erstattung von Einfuhrzoll durch die Führung eines dieselbe Einreihungsfrage betreffenden Parallelrechtsstreits des Zollschuldners wegen einer anderen Einfuhr ist weder vom ZK noch durch die AO vorgesehen. Selbst bei entsprechender Anwendung des § 204 Nr. 1 BGB ist eine Hemmung durch eine Klage nur im Rahmen des Streitgegenstands möglich. Eine Entscheidung des EuGH, die in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV ergeht, verpflichtet die Zollbehörde nicht in entsprechender Anwendung des Art. 266 AEUV zu einer Zollerstattung. Die Erstattung gesetzlich nicht geschuldeter Zölle kann nicht nach § 130 AO beansprucht werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZK Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 1; ZK Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 2; ZK Art. 243 Abs. 2 Buchst. A; BGB § 204 Nr. 1; AEUV Art. 266; AO § 1 Abs. 1 Satz 2; AO § 130;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erstattung von Zoll für eine Einfuhr, ohne dass für diese Einfuhr ausdrücklich ein Rechtsbehelf eingelegt oder innerhalb der dreijährigen Antragsfrist ausdrücklich ein Erstattungsantrag gestellt worden war.