Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 05.07.2018 wird zurückgewiesen.
II.Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.Die Revision wird zugelassen.
IV.Der Streitwert des Verfahrens wird für beide Instanzen auf jeweils 172,52 € festgesetzt.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von aufstockend gezahltem Arbeitslosengeld II in Höhe von 172,52 € hat.
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