Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 21.04.2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Streitig ist die Erstattung von Fahrkosten.
Der 1965 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er leidet seit vielen Jahren unter einer Angst- und Panikstörung, aufgrund derer er sich in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung in der T-Klinik in O befand. Für die Jahre 2009 bis 2011 waren dem Kläger durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten (BKK Alp plus) Fahrkosten zur ambulanten Behandlung erstattet worden.
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