LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.04.2023
L 1 KR 155/21
Normen:
SGB V a.F. § 60 Abs. 1 S. 3-4; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 12; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; Krankentransport-RL a.F. § 8 Abs. 1 S. 1; Krankentransport-RL a.F. § 8 Abs. 2; BRKG § 5 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 25.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 531/17

Erstattung von Fahrtkosten für eine ambulante Behandlung durch die gesetzliche KrankenversicherungVoraussetzungen für die Erstattung von Kosten für KrankentransportfahrtenErforderlichkeit der Genehmigung von Krankentransportfahrten durch die Krankenkasse

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.04.2023 - Aktenzeichen L 1 KR 155/21

DRsp Nr. 2023/8697

Erstattung von Fahrtkosten für eine ambulante Behandlung durch die gesetzliche Krankenversicherung Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten für Krankentransportfahrten Erforderlichkeit der Genehmigung von Krankentransportfahrten durch die Krankenkasse

Ein Fahrtkostenerstattungsanspruch nach § 60 SGB V bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder des eigenen PKW kann sich auch aus dem Eintritt der Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3 a SGB V ergeben.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 25. Februar 2021 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 38,80 € zu erstatten. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin 1/20 der ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V a.F. § 60 Abs. 1 S. 3-4; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 12; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; Krankentransport-RL a.F. § 8 Abs. 1 S. 1; Krankentransport-RL a.F. § 8 Abs. 2; BRKG § 5 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Im Streit steht noch ein Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten zu ambulanten ärztlichen Behandlungen in Höhe von 1.047,60 €.