FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 31.03.2004
3 K 688/01
Normen:
GrEStG (1977) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;

Erstattung von Grunderwerbsteuer; Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 31.03.2004 - Aktenzeichen 3 K 688/01

DRsp Nr. 2006/1175

Erstattung von Grunderwerbsteuer; Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs

Ein Grundstücksgeschäft ist nicht vollständig rückgängig gemacht im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG, so lange im Grundbuch eine Grundschuld zur Sicherung des vom Käufer zur Finanzierung aufgenommenen Darlehens sowie eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Erwerbers eingetragen sind, und der Veräußerer (bzw. hier dessen Insolvenzverwalter) von der Löschungsbewilligung keinen Gebrauch macht, sondern erklärt, dass er den geschlossenen Kaufvertrag für wirksam halte und erfüllen wolle.

Normenkette:

GrEStG (1977) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Erstattung von Grunderwerbsteuern.