BFH - Beschluss vom 17.02.2010
VII R 41/08
Normen:
EinigVtr Art. 19 S. 2; AO § 37 Abs. 2; VermG § 1 Abs. 7; VwRehaG § 1 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 12.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2037/05

Erstattung von in der DDR rechtsstaatswidrig gezahlter Steuern; Rückgabe von Vermögenswerten im Zusammenhang mit rechtsstaatswidrigen steuerrechtlichen Entscheidungen

BFH, Beschluss vom 17.02.2010 - Aktenzeichen VII R 41/08

DRsp Nr. 2010/6004

Erstattung von in der DDR rechtsstaatswidrig gezahlter Steuern; Rückgabe von Vermögenswerten im Zusammenhang mit rechtsstaatswidrigen steuerrechtlichen Entscheidungen

Die Erstattung in der DDR gezahlter Steuern, deren Rechtsgrund durch Aufhebung des als rechtsstaatswidrig erkannten Verwaltungsakts gemäß Art. 19 Satz 2 EinigVtr entfallen ist, richtet sich nicht nach § 37 Abs. 2 AO, sondern nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG). § 1 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes schließt die Anwendung des § 1 Abs. 7 VermG auf die Rückgabe von Vermögenswerten im Zusammenhang mit rechtsstaatswidrigen steuerrechtlichen Entscheidungen nicht aus.

Normenkette:

EinigVtr Art. 19 S. 2; AO § 37 Abs. 2; VermG § 1 Abs. 7; VwRehaG § 1 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die ein Unternehmen im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) betrieb, wurde 1964 liquidiert. Auf einen anlässlich der Liquidation entstandenen Buchgewinn wurden mit Bescheid vom 17. August 1965 Steuern (Körperschaft- und Gewerbesteuer) festgesetzt, die zum Teil durch Verwertung von Forderungen beglichen, zum Teil erlassen wurden.