BFH - Urteil vom 11.01.2005
IX R 15/03
Normen:
EStG § 7 Abs. 1, 4 S. 1 Nr. 2 lit. a § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 § 21 Abs. 1 ; VermG § 1 § 3 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1154
BB 2005, 1383
BFH/NV 2005, 949
BFHE 209, 77
BStBl II 2005, 477
DB 2005, 1146
DStRE 2005, 687
Steuertelex 2005, 307
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 15.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9338/99

Erstattung von Instandsetzungsaufwendungen und Modernisierungsaufwendungen im Zusammenhang mit Restitutionsverfahren als Anschaffungskosten rückübertragener Grundstücke; Zulässigkeit der AfA ab Rückübertragung der Grundstücke

BFH, Urteil vom 11.01.2005 - Aktenzeichen IX R 15/03

DRsp Nr. 2005/6964

Erstattung von Instandsetzungsaufwendungen und Modernisierungsaufwendungen im Zusammenhang mit Restitutionsverfahren als Anschaffungskosten rückübertragener Grundstücke; Zulässigkeit der AfA ab Rückübertragung der Grundstücke

»Zahlungen des Restitutionsberechtigten an den Verfügungsberechtigten im Restitutionsverfahren nach dem VermG zum Ausgleich von Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen an einem rückübertragenen Gebäude stellen Anschaffungskosten dar. Sie sind ab dem Jahr der Rückübertragung im Rahmen der AfA bei den Einkünften aus der Vermietung des rückübertragenen Gebäudes zu berücksichtigen, selbst wenn Mieteinnahmen erst im Folgejahr erzielt werden.«

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1, 4 S. 1 Nr. 2 lit. a § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 § 21 Abs. 1 ; VermG § 1 § 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) meldete nach der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands beim Amt für offene Vermögensfragen in Berlin einen Anspruch auf Rückübertragung ihres Grundstücks i.S. von § 3 des Vermögensgesetzes (VermG) an.