FG Köln, Urteil vom 16.03.2006 - Aktenzeichen 2 K 1139/02
DRsp Nr. 2006/11685
Erstattung von Kapitalertragsteuer
1. Die in § 50d Abs. 1aEStG 1990/1994 genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, um die Steuerentlastung zu versagen.2. Das Merkmal der "Entfaltung einer eigenen wirtschaftlichen Aktivität" ist bereits dadurch erfüllt, dass eine Holdinggesellschaft nicht nur eine einzige Beteiligung, sondern mehrere Beteiligungen hält.