FG Düsseldorf - Urteil vom 02.03.2022
7 K 1424/18 KE
Normen:
KStG § 32 Abs. 1 Nr. 2;

Erstattung von Kapitalertragsteuer aufgrund einer möglichen Verletzung der europarechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit

FG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2022 - Aktenzeichen 7 K 1424/18 KE

DRsp Nr. 2022/4449

Erstattung von Kapitalertragsteuer aufgrund einer möglichen Verletzung der europarechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 32 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Kapitalertragsteuer aufgrund einer möglichen Verletzung der europarechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit streitig.

Die Klägerin - eine japanische Kapitalgesellschaft (...) - ist Alleingesellschafterin einer (...) GmbH (nachfolgend: GmbH) mit Sitz im Inland. Aufgrund der Gesellschafterbeschlüsse vom 8.5.2009, 9.4.2010 und vom 3.5.2011 nahm die (...) GmbH in den Jahren 2009 bis 2011 Ausschüttungen für die Wirtschaftsjahre 2008, 2009 und 2010 (Ende jeweils am 31.12.) an die Klägerin (...) vor. Wegen der ihr durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach § 50d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der in den Jahren 2009 bis 2011 geltenden Fassung (EStG) erteilten Teilfreistellungsbescheinigung vom 7.7.2008 behielt die (...) GmbH deutsche Kapitalertragsteuer i.H.v. 15% auf diese Dividendenzahlungen (...) ein, meldete diese beim Finanzamt A-Stadt (nachfolgend: FA) an und führte die Beträge an dieses ab.