I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Sie zahlten im Streitjahr 1997 Kirchensteuer in Höhe von 2 569 DM und erhielten im selben Jahr eine Kirchensteuererstattung in Höhe von 2 261 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Differenz in Höhe von 308 DM als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Bei der Veranlagung für das Streitjahr 1998 berücksichtigte er gezahlte Kirchensteuer in Höhe von 6 837 DM.
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