Streitig ist die Änderung des Einkommensteuerbescheids 1998 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO aufgrund in den Jahren 1999 und 2000 erstatteter Kirchensteuer.
Der Kläger wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit und nichtselbständiger Arbeit sowie zusammen mit der Ehefrau Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Mit Einkommensteuerbescheiden vom 11.07.2000, 23.10.2000, 08.04.2003, 20.06.2003 und 15.12.2003 setzte das Finanzamt anhand der im Jahr 2000 eingereichten Steuererklärung den Differenzbetrag von 8.088 DM zwischen gezahlter Kirchensteuer in Höhe von 14.485 DM und erstatteter Kirchensteuer in Höhe von 6.397 DM als Sonderausgabe an.
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