FG Nürnberg - Urteil vom 18.01.2008
4 K 214/07
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Erstattung von Kirchensteuer als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

FG Nürnberg, Urteil vom 18.01.2008 - Aktenzeichen 4 K 214/07

DRsp Nr. 2008/6355

Erstattung von Kirchensteuer als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

1. Die Erstattung von Kirchensteuer ist, soweit sie im Jahr der Erstattung nicht mit Kirchensteuerzahlungen verrechnet werden kann, ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. 2. § 11 EStG steht einer Verrechnung von erstatteter und im Jahr der Erstattung nicht verrechenbarer Kirchensteuer mit der bisher im Jahr der Zahlung berücksichtigten Kirchensteuer nicht entgegen.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Änderung des Einkommensteuerbescheids 1998 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO aufgrund in den Jahren 1999 und 2000 erstatteter Kirchensteuer.

Der Kläger wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit und nichtselbständiger Arbeit sowie zusammen mit der Ehefrau Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Mit Einkommensteuerbescheiden vom 11.07.2000, 23.10.2000, 08.04.2003, 20.06.2003 und 15.12.2003 setzte das Finanzamt anhand der im Jahr 2000 eingereichten Steuererklärung den Differenzbetrag von 8.088 DM zwischen gezahlter Kirchensteuer in Höhe von 14.485 DM und erstatteter Kirchensteuer in Höhe von 6.397 DM als Sonderausgabe an.