BSG - Beschluss vom 27.10.2022
B 1 KR 77/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 13 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 15.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 222/20
SG Frankfurt am Main, vom 07.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 590/16

Erstattung von Kosten der Behandlung durch einen in Italien zugelassenen Zahnarzt im InlandGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 27.10.2022 - Aktenzeichen B 1 KR 77/21 B

DRsp Nr. 2022/17553

Erstattung von Kosten der Behandlung durch einen in Italien zugelassenen Zahnarzt im Inland Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 13 Abs. 3;

Gründe

I

Im Streit steht die Erstattung von Kosten der Behandlung des Klägers durch einen in Italien zugelassenen Zahnarzt im Inland.