Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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Im Streit steht die Erstattung von Kosten der Behandlung des Klägers durch einen in Italien zugelassenen Zahnarzt im Inland.
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