LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.03.2019
L 1 KR 466/17
Normen:
SGB V § 37 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 1151/16

Erstattung von Kosten der häuslichen KrankenpflegeLeistungsverantwortung der KrankenkasseSicherstellung von Behandlungspflegeleistungen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.03.2019 - Aktenzeichen L 1 KR 466/17

DRsp Nr. 2019/8401

Erstattung von Kosten der häuslichen Krankenpflege Leistungsverantwortung der Krankenkasse Sicherstellung von Behandlungspflegeleistungen

Im Sachleistungssystem des SGB V trägt die Krankenkasse die Leistungsverantwortung und nicht der Versicherte oder dessen Angehörige und deshalb ist es Aufgabe der Krankenkasse, sicherzustellen, dass die Behandlungspflegeleistungen in dem verordneten Umfang an den Versicherten erbracht werden.

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. September 2017 sowie der Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2016 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Behandlungspflege ihrer Mutter in den Zeiträumen vom 13. Januar 2016 bis 21. Januar 2016 und vom 1. Februar 2016 bis zum 13. Februar 2016 einen Betrag von 756,60 EUR zu erstatten. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

SGB V § 37 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten der häuslichen Krankenpflege.