Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin die Erstattung von Kosten für die Behandlung in einer Privatklinik in Höhe von 16 831,30 Euro.
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