Streitig ist die Erstattung der Kosten für die Durchführung des Vorverfahrens.
Die Klägerin erhielt für ihre Kinder X (geboren xx.xx.1992), Y (geboren xx.xx.xxxx) und Z (geboren xx.xx.xxxx) fortlaufend Kindergeld. Als Wohnort hatte sie im letzten Kindergeldantrag, der bei der Familienkasse am 25.11.2011 eingereicht wurde, M angegeben. Dem ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Kindergeld hatte die Klägerin den Schwerbehindertenausweis fürX vom 03.03.2011 mit dem Grad der Behinderung von 100 v.H. und den Merkzeichen G, aG und H beigefügt.
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