SG Freiburg, vom 17.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 692/14
Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIKeine analoge Anwendung der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X auf § 328 SGB IIIKeine Verwirkung durch bloße Untätigkeit in einem Zeitraum von zwei Jahren
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.08.2016 - Aktenzeichen L 3 AS 2104/15
DRsp Nr. 2017/2367
Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIKeine analoge Anwendung der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X auf § 328SGB IIIKeine Verwirkung durch bloße Untätigkeit in einem Zeitraum von zwei Jahren
1. § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X findet keine Anwendung auf § 328SGB III.2. Ein Zeitraum von 2 Jahren zwischen der Einreichung der eine abschließende Beurteilung erlaubenden Unterlagen des Klägers und Zugang des Bescheides, mit dem der Beklagte endgültig gemäß § 328 Abs. 2 und 3SGB III über den Anspruch des Klägers entschieden und eine Erstattung geltend gemacht hat, begründet für sich genommen keine Verwirkung.
1. Einem Erstattungsanspruch steht die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 (bzw. § 48 Abs. 4 Satz 1) SGB X in analoger Anwendung nicht entgegen.2. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift lässt sich weder mit Sinn und Zweck des § 328SGB III noch unter systematischen Gesichtspunkten vereinbaren; die in den genannten Vorschriften normierte Jahresfrist soll dem schutzwürdigen Vertrauen in den Bestand eines Verwaltungsaktes Rechnung tragen; dabei gestattet § 45 bzw. 48 SGB X sogar die Rücknahme bzw. Aufhebung von bestandskräftigen Verwaltungsakten.
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