OLG Köln - Urteil vom 15.02.2019
19 U 135/18
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 291; BGB § 781; BGB § 195;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 187/17

Erstattung von Provisionszahlungen aus einem FinanzdienstleistungsvermittlungsvertragNovation durch ein SaldoanerkenntnisVom Schuldgrund losgelöste Forderung

OLG Köln, Urteil vom 15.02.2019 - Aktenzeichen 19 U 135/18

DRsp Nr. 2020/16490

Erstattung von Provisionszahlungen aus einem Finanzdienstleistungsvermittlungsvertrag Novation durch ein Saldoanerkenntnis Vom Schuldgrund losgelöste Forderung

Eine Saldoanerkenntnis führt zu einer Novation; es entsteht eine neue, vom Schuldgrund losgelöste Forderung und anstelle der kontokorrentpflichtigen Einzelforderungen tritt eine einzige abstrakte Forderung i.S.d. § 781 BGB. Eine solche Forderung verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 36. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.6.2018 (36 O 187/17) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.553,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.1.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz mit Ausnahme der durch die Anrufung des Landgerichts Stuttgart entstandenen Mehrkosten, die der Klägerin insgesamt auferlegt werden, tragen die Klägerin zu 60 % und der Beklagte zu 40 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.