BFH - Beschluss vom 12.06.2012
I B 160/11
Normen:
AO § 55 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1478
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 31.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1046/10

Erstattung von Reisekosten eines gemeinnützigen Vereins für Choraktivitäten und touristische Programmpunkte bei Vorliegen von Spenden

BFH, Beschluss vom 12.06.2012 - Aktenzeichen I B 160/11

DRsp Nr. 2012/15404

Erstattung von Reisekosten eines gemeinnützigen Vereins für Choraktivitäten und touristische Programmpunkte bei Vorliegen von Spenden

NV: Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung, wenn geltend gemacht wird, es bedürfe der Klärung, ob die geänderte Rechtsprechung zur Aufteilung gemischt veranlasster Reisekosten (hier: Fernreise eines Chors mit touristischen Reiseabschnitten) in privat veranlasste Aufwendungen und Werbungskosten Einfluss auf die Auslegung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO habe, nach der eine gemeinnützige Körperschaft ihre Mittel nur für gemeinnützige Zwecke verwenden dürfe.

Normenkette:

AO § 55 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe