Streitig ist, ob die Erstattung von Verpflegungs- und Fahrtkosten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.
Die Klägerin betreibt eine Werbeagentur, sie gehört zum K-Konzern.
Die Klägerin erstattet ihren Arbeitnehmern in besonderen Fällen Verpflegungs- und Fahrtkosten, wenn Überstunden zur Bewältigung kurzfristiger Arbeitsspitzen geleistet werden. In einer Broschüre für die Mitarbeiter des Konzerns (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 11.01.02) heißt es bezüglich der Fahrtkostenerstattung u.a.: "Wenn Sie an einem Werktag länger als bis 20 Uhr arbeiten und durch eigenen Wagen oder öffentliche Verkehrsmittel nur in wesentlich längerer Zeit als tagsüber von der ... (X-Straße) nach Hause kommen, können Sie ein Taxi benutzen. Das gilt auch, wenn sie an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen zur Agentur müssen."
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