FG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.01.2010
10 K 1804/08
Normen:
EStG § 36 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 37 Abs. 2; EStG § 26; AO § 130 Abs. 2; AO § 130 Abs. 3; AO § 218 Abs. 2; AO § 129; AO § 118;
Fundstellen:
EFG 2010, 1377

Erstattung von Vorauszahlungen an Ehegatten; Rücknahme einer rechtswidrigen begünstigenden Anrechnungsverfügung; Umbuchung von Einkommensteuervorauszahlungen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2010 - Aktenzeichen 10 K 1804/08

DRsp Nr. 2010/12842

Erstattung von Vorauszahlungen an Ehegatten; Rücknahme einer rechtswidrigen begünstigenden Anrechnungsverfügung; Umbuchung von Einkommensteuervorauszahlungen

1. Werden Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer für Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt, erfolgt die Anrechnung auf die Einkommensteuerschuld bzw. Erstattung nach Köpfen. Dies gilt auch dann, wenn auf einen Ehegatten keine Steuerschuld entfällt oder wenn später getrennte Veranlagung beantragt wird. 2. Die Anrechnungsverfügung ist bindend für einen nachfolgenden Abrechnungsbescheid. 3. Eine fehlerhafte, den Steuerpflichtigen begünstigende Anrechnungsverfügung kann nur unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO zurückgenommen werden. 4. Ist der Steuerpflichtige als Steuerberater tätig, muss er Kenntnis davon haben, dass die Einkommensteuervorauszahlungen für Ehegatten bei intakter und bestehender Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach Köpfen aufzuteilen ist, so dass die Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit der Anrechnungsverfügung auf grober Fahrlässigkeit i. S. d. § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO beruht. 5. Die Anrechnung im unselbständigen Berechnungsteil eines Vorauszahlungsbescheids ist kein Verwaltungsakt. 6. Die Umbuchung von Einkommensteuervorauszahlungen von einer Steuernummer auf eine andere Steuernummer stellt keinen Verwaltungsakt dar.

1. Die Klage wird abgewiesen.