Erstattung von Vorauszahlungen an Ehegatten; Rücknahme einer rechtswidrigen begünstigenden Anrechnungsverfügung; Umbuchung von Einkommensteuervorauszahlungen
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2010 - Aktenzeichen 10 K 1804/08
DRsp Nr. 2010/12842
Erstattung von Vorauszahlungen an Ehegatten; Rücknahme einer rechtswidrigen begünstigenden Anrechnungsverfügung; Umbuchung von Einkommensteuervorauszahlungen
1. Werden Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer für Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt, erfolgt die Anrechnung auf die Einkommensteuerschuld bzw. Erstattung nach Köpfen. Dies gilt auch dann, wenn auf einen Ehegatten keine Steuerschuld entfällt oder wenn später getrennte Veranlagung beantragt wird.2. Die Anrechnungsverfügung ist bindend für einen nachfolgenden Abrechnungsbescheid.3. Eine fehlerhafte, den Steuerpflichtigen begünstigende Anrechnungsverfügung kann nur unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2AO zurückgenommen werden.4. Ist der Steuerpflichtige als Steuerberater tätig, muss er Kenntnis davon haben, dass die Einkommensteuervorauszahlungen für Ehegatten bei intakter und bestehender Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach Köpfen aufzuteilen ist, so dass die Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit der Anrechnungsverfügung auf grober Fahrlässigkeit i. S. d. § 130 Abs. 2 Nr. 4AO beruht.5. Die Anrechnung im unselbständigen Berechnungsteil eines Vorauszahlungsbescheids ist kein Verwaltungsakt.6. Die Umbuchung von Einkommensteuervorauszahlungen von einer Steuernummer auf eine andere Steuernummer stellt keinen Verwaltungsakt dar.
1. Die Klage wird abgewiesen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.