Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 1998 bis 2001 unter Berücksichtigung der eingereichten Steuererklärungen durchzuführen. Weiterhin ist die Rechtmäßigkeit eines Zinsbescheids nach einer gewährten Stundung umstritten.
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