BFH - Urteil vom 07.06.2002
VI R 24/00
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 17

Erstattungen des ArbG an den ArbN für Überlassung einer Garage

BFH, Urteil vom 07.06.2002 - Aktenzeichen VI R 24/00

DRsp Nr. 2002/17433

Erstattungen des ArbG an den ArbN für Überlassung einer Garage

1. Verpflichtet der ArbG den ArbN, den ihm auch zur privaten Nutzung zur Verfügung stehenden Dienstwagen in einer Garage unterzustellen, sind die hierfür geleisteten Zahlungen des ArbG (so genannte Garagengelder) nicht als Arbeitslohn der LSt zu unterwerfen.2. Das Rechtsverhältnis zwischen ArbG und ArbN hinsichtlich der Zahlungen für die Garagennutzung sind eher als Miete anzusehen als dem Arbeitsverhältnis zuzuordnen (Anschluss an Senats-Urt. v. 07.06.2002 - VI R 145/99).

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) stellte einigen ihrer Arbeitnehmer firmeneigene Kfz als Dienstwagen zur Verfügung. Die Arbeitnehmer waren befugt, die Fahrzeuge auch privat zu nutzen. Der geldwerte Vorteil daraus wurde nach der 1-v.H.-Methode (Abschn. 31 Abs. 7 Nr. 4 der Lohnsteuer-Richtlinien --LStR-- 1993) versteuert. Für das Abstellen des Dienstwagens in der eigenen Garage erhielten die Arbeitnehmer von der Klägerin monatlich 50 DM steuerfrei gezahlt (sog. Garagengelder).