Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) stellte einigen ihrer Arbeitnehmer firmeneigene Kfz als Dienstwagen zur Verfügung. Die Arbeitnehmer waren befugt, die Fahrzeuge auch privat zu nutzen. Der geldwerte Vorteil daraus wurde nach der 1-v.H.-Methode (Abschn. 31 Abs. 7 Nr. 4 der
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