BFH - Beschluss vom 05.10.2006
VII B 91/06
Normen:
AO § 218 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 385
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1024/04

Erstattungsanspruch

BFH, Beschluss vom 05.10.2006 - Aktenzeichen VII B 91/06

DRsp Nr. 2007/316

Erstattungsanspruch

Über Erstattungsansprüche der Stpfl. ist durch Abrechnungsbescheid zu entscheiden. Es ist daher unzulässig, unmittelbar das Gericht mit dem Begehren anzurufen, dass dieses das Bestehen eines Erstattungsanspruchs feststellt oder dass FA zur Erstattung verurteilt.

Normenkette:

AO § 218 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) streitet mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) in dem Verfahren VII R 68/05 über einen ihr unter dem 15. Juni 1998 erteilten Abrechnungsbescheid, in dem das FA zunächst Ansprüche auf Zahlung von Körperschaftsteuer 1987 in Höhe von 506 178 DM, 92 305 DM und 200 557 DM festgestellt hatte, die sich seiner damaligen Ansicht nach aus den gegen die Klägerin ergangenen Steuerbescheiden von 1989 und 1994 sowie der Einspruchsentscheidung zu diesem Bescheid von 1995 ergaben. Der gegen diesen Abrechnungsbescheid erhobene Einspruch hatte jedoch insofern Erfolg, als das FA seinen Zahlungsanspruch um den Erlös aus der Veräußerung gepfändeter Wertpapiere und einen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin, gegen den es aufgerechnet hatte, minderte und einen Zahlungsanspruch von nur noch 751 461,53 DM feststellte.