I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) streitet mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) in dem Verfahren VII R 68/05 über einen ihr unter dem 15. Juni 1998 erteilten Abrechnungsbescheid, in dem das FA zunächst Ansprüche auf Zahlung von Körperschaftsteuer 1987 in Höhe von 506 178 DM, 92 305 DM und 200 557 DM festgestellt hatte, die sich seiner damaligen Ansicht nach aus den gegen die Klägerin ergangenen Steuerbescheiden von 1989 und 1994 sowie der Einspruchsentscheidung zu diesem Bescheid von 1995 ergaben. Der gegen diesen Abrechnungsbescheid erhobene Einspruch hatte jedoch insofern Erfolg, als das FA seinen Zahlungsanspruch um den Erlös aus der Veräußerung gepfändeter Wertpapiere und einen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin, gegen den es aufgerechnet hatte, minderte und einen Zahlungsanspruch von nur noch 751 461,53 DM feststellte.
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