Der Kläger bezog im Jahr 2001 für seine beiden Söhne S, geb. am 15.7.1981, und S. L., geb. am 14.3.1983 Kindergeld, da sich die beiden Kinder noch in Berufs- bzw. Schulausbildung befanden. Ausweislich der Akten lebten die beiden Söhne im Jahr 2001 nicht mehr im Haushalt des Klägers, sondern in einer angemieteten Wohnung, deren Kosten (Miete usw.) der Kläger getragen hat.
Nach einer Gesprächsnotiz vom 5. April 2001 hat der Sohn S.L. bei der beklagten Familienkasse vorgesprochen und die Abzweigung des Kindergeldes an sich beantragt, da weder Vater noch Mutter Unterhalt zahlen würden. Er selbst wohne nicht mehr im Haushalt des Vaters (Bl. 67 KG-Akte). Die Zahlung des Kindergeldes für den Sohn S.L. wurde daher ab April 2001 zunächst eingestellt.
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