BSG - Urteil vom 23.03.2023
B 6 KA 14/22 R
Normen:
VO (EG) 883/2004 Art. 17; VO (EG) 883/2004 Art. 18; VO (EG) 883/2004 Art. 19; VO (EG) 883/2004 Art. 20; VO (EG) 883/2004 Art. 35; VO (EG) 987/2009 Art. 62 ff.; SGB V a.F. § 106a Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGB V § 106d Abs. 3 S. 1 Nr. 1; BMV-Ä § 48; SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; BGB § 823 Abs. 2 S. 1; SGB V § 87a Abs. 3 S. 2; SGB V § 87a Abs. 2 S. 1; SGB V § 87b Abs. 1; SGB V a.F. § 291 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2023, 832
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 29.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 42/19
SG Kiel, vom 21.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 73/17

Erstattungsanspruch einer Kassenärztlichen Vereinigung gegen die Krankenkasse wegen an Vertragsärzte geleisteter SachleistungsaushilfeVergütung bei Behandlung in Deutschland von in Deutschland lebenden und im Ausland arbeitenden sowie dort krankenversicherten GrenzgängernEinziehungspflicht der Krankenkasse bezüglich Europäischer Krankenversicherungskarten bei Aushändigung eigener Krankenversicherungskarten

BSG, Urteil vom 23.03.2023 - Aktenzeichen B 6 KA 14/22 R

DRsp Nr. 2023/7588

Erstattungsanspruch einer Kassenärztlichen Vereinigung gegen die Krankenkasse wegen an Vertragsärzte geleisteter Sachleistungsaushilfe Vergütung bei Behandlung in Deutschland von in Deutschland lebenden und im Ausland arbeitenden sowie dort krankenversicherten Grenzgängern Einziehungspflicht der Krankenkasse bezüglich Europäischer Krankenversicherungskarten bei Aushändigung eigener Krankenversicherungskarten

Die Kassenärztliche Vereinigung hat keinen Anspruch gegenüber der Krankenkasse auf Erstattung von geleisteter Sachleistungsaushilfe gegenüber Grenzgängern, die in Deutschland wohnen und im Ausland arbeiten, wenn diese auch über deutsche Krankenversicherungskarten verfügen und damit die entstehenden Kosten durch die Krankenkasse über die Gesamtvergütung bereits getragen werden. Dies gilt auch, wenn die Leistungen ärztlicherseits über die vom Patienten vorgelegte Europäische Krankenversicherungskarte abgerechnet worden sind. Ob die Krankenkasse in solchen Fällen verpflichtet ist, bei Ausgabe einer eigenen originären Versicherungskarte Europäische Krankenversicherungskarten einzuziehen, ist insbesondere in Betrachtung des Einzelfalls zweifelhaft. Selbst wenn dem aber so wäre, führt das Versäumnis zu keiner Haftung der Krankenkasse, da eine Sanktion insoweit gesetzlich nicht vorgesehen ist.