BGH - Urteil vom 22.01.2019
VI ZR 402/17
Normen:
RVG § 4 Abs. 1; RVG § 15 Abs. 2; BGB § 421;
Fundstellen:
GRUR 2019, 763
MDR 2019, 572
MMR 2019, 276
NJW 2019, 1522
VersR 2019, 558
WRP 2019, 770
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 205 C 225/16
LG Berlin, vom 07.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 27 S 1/17

Erstattungsanspruch eines Geschädigten im Hinblick auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten hinsichtlich der Verpflichtung im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten; Vorliegen einer Tätigkeit des Rechtsanwalts in derselben Angelegenheit i.R.e. Auftrags einheitlich mit der Abwehr von inhaltlich übereinstimmenden Folgeberichterstattungen verschiedener Schädiger

BGH, Urteil vom 22.01.2019 - Aktenzeichen VI ZR 402/17

DRsp Nr. 2019/4061

Erstattungsanspruch eines Geschädigten im Hinblick auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten hinsichtlich der Verpflichtung im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten; Vorliegen einer Tätigkeit des Rechtsanwalts in derselben Angelegenheit i.R.e. Auftrags einheitlich mit der Abwehr von inhaltlich übereinstimmenden Folgeberichterstattungen verschiedener Schädiger

Dem Geschädigten steht ein Erstattungsanspruch im Hinblick auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nur dann zu, wenn er im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist (st. Rspr., Senat, Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10 Rn. 8 mwN). Eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit kann auch dann vorliegen, wenn der Rechtsanwalt einheitlich mit der Abwehr von inhaltlich übereinstimmenden Folgeberichterstattungen verschiedener Schädiger beauftragt wird.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin vom 7. September 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

RVG § 4 Abs. 1; RVG § 15 Abs. 2; BGB § 421;

Tatbestand