Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 810,00 € zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 810,00 € sowie der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten um einen Erstattungsanspruch des Klägers als Leistungsträger nach dem SGB II gegenüber der Beklagten als Leistungsträgerin für die Festsetzung steuerlichen Kindergeldes gem. §§ 62 ff. Einkommensteuergesetz (EStG).
Der Kläger erbrachte für B (nachfolgend als Kind bezeichnet), geb. am 07.01.1993, seit dem 01.06.2017 Leistungen nach dem SGB II. Für den Zeitraum Juni 2017 bis einschließlich Oktober 2017 erfolgte bzgl. der Berechnung der Höhe der Leistungen nach dem SGB II keine Anrechnung von Kindergeld.
Die Eltern des Kindes sind C, geb. am 02.06.1966, und D, geb. am 22.11.1962. Gegenüber dem Kindsvater wurde für das Kind bis einschließlich Juni 2014 Kindergeld unter der Kindergeldnummer X festgesetzt (Blatt 66 Gerichtsakte).
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