I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Bauunternehmen. Ihre Arbeitnehmer haben ab 1984 von der Möglichkeit des Vorruhestandes Gebrauch gemacht. Mit dem Tarifvertrag über den Vorruhestand im Baugewerbe vom 26. September 1984 (TVV) haben die Tarifpartner des Baugewerbes die Voraussetzungen geregelt, unter denen Vorruhestandsleistungen zu erbringen sind. Er sieht in § 10 vor, dass der Arbeitgeber die von ihm erbrachten Vorruhestandsleistungen durch die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) als Ausgleichskasse ganz oder teilweise erstattet bekommt, und zwar monatlich im Nachhinein. Die dafür erforderlichen Mittel bringen die Arbeitgeber des Baugewerbes auf, indem sie 1 v.H. der lohnsteuerpflichtigen Bruttolohnsumme an die ZVK-Bau abführen.
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