Die Klage wird abgewiesen
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beteiligten streiten um die Rückerstattung von einbehaltener Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag für die Jahre 2012 und 2013.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH & Co. KG. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens richtete der Kläger ein Anderkonto bei der B AG mit der Kontonummer XX ein. Das Guthaben auf diesem Konto wurde seitens der B AG vierteljährlich verzinst. Aufgrund ihrer gesetzlichen Verpflichtungen behielt die B AG auf die Zinserträge Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % sowie den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag ein und führte die einbehaltene Steuer an das für die B AG zuständige Betriebsstättenfinanzamt C ab. Für die einbehaltene Steuer stellte die B dem Kläger Einzelsteuerbescheinigungen mit dem Zusatz "Steuerbescheinigung für Anderkonto/Depot" aus, in denen sie einbehaltene Steuer nebst Solidaritätszuschlag in Höhe von zusammen x € im Streitjahr 2012 und x € im Streitjahr 2013 bescheinigte.
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