FG Hessen - Urteil vom 23.08.2017
4 K 2149/15
Normen:
AO § 37 Abs. 2; AO § 48 Abs. 1; EStG § 44b Abs. 5;
Fundstellen:
EFG 2019, 225

Erstattungsanspruch; Kapitalertragssteuer; Insolvenz; Personengesellschaft; Mitunternehmer

FG Hessen, Urteil vom 23.08.2017 - Aktenzeichen 4 K 2149/15

DRsp Nr. 2019/520

Erstattungsanspruch; Kapitalertragssteuer; Insolvenz; Personengesellschaft; Mitunternehmer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2; AO § 48 Abs. 1; EStG § 44b Abs. 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rückerstattung von einbehaltener Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag für die Jahre 2012 und 2013.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH & Co. KG. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens richtete der Kläger ein Anderkonto bei der B AG mit der Kontonummer XX ein. Das Guthaben auf diesem Konto wurde seitens der B AG vierteljährlich verzinst. Aufgrund ihrer gesetzlichen Verpflichtungen behielt die B AG auf die Zinserträge Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % sowie den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag ein und führte die einbehaltene Steuer an das für die B AG zuständige Betriebsstättenfinanzamt C ab. Für die einbehaltene Steuer stellte die B dem Kläger Einzelsteuerbescheinigungen mit dem Zusatz "Steuerbescheinigung für Anderkonto/Depot" aus, in denen sie einbehaltene Steuer nebst Solidaritätszuschlag in Höhe von zusammen x € im Streitjahr 2012 und x € im Streitjahr 2013 bescheinigte.