Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin einen "Erstattungsanspruch verauslagte Pfandgelder" bilanzieren muss.
Die Klägerin wurde mit notariellem Vertrag vom 4. Februar 1997 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist der Groß- und Einzelhandel mit alkoholischen und alkoholfreien Getränken und sonstigen Artikeln der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, sowie Anpachtungen von Gaststätten und alle artverwandten Geschäfte. Die Klägerin verfügt nach den Angaben ihres Prozessbevollmächtigten über vier Getränkeabholmärkte.
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