Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Juni 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte (im Folgenden: Klägerin) macht 89.792,09 Euro Aufwendungen geltend, die sie der am 1932 geborenen und am. 2013 verstorbenen A F (Versicherte) von 2001 bis 2010 als Teil der Rente gezahlt hat.
Nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen wurde die Versicherte geschieden. Mit Urteil des Amtsgerichts D vom 9. Oktober 1992 – Az: – wurden ihrem Rentenkonto aus einer beim Beklagten und Berufungskläger (im Folgenden: Beklagter) geführten Beamtenversorgung im Rahmen eines Quasi-Splitting 1.104,22 DM (26,6462 Entgeltpunkte) gutgeschrieben. Die Klägerin zahlte der Versicherten ab 1. Oktober 1992 bis zu deren Tod Rente.
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