SG Saarbrücken, vom 12.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 SO 16/10
Erstattungsansprüche zwischen SozialleistungsträgernErbringung von Sozialleistungen bei nicht feststehendem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsbeziehers oder EilfallLeistungserbringung bei örtlich und sachlich bestehender UnzuständigkeitAusschlussfrist bezüglich der Erstattungspflicht zwischen Sozialleistungsträgern
LSG Saarland, Urteil vom 28.06.2022 - Aktenzeichen L 11 SO 11/20
DRsp Nr. 2023/6700
Erstattungsansprüche zwischen SozialleistungsträgernErbringung von Sozialleistungen bei nicht feststehendem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsbeziehers oder EilfallLeistungserbringung bei örtlich und sachlich bestehender UnzuständigkeitAusschlussfrist bezüglich der Erstattungspflicht zwischen Sozialleistungsträgern
1) Der Erstattungsanspruch nach § 106 Abs. 1SGB XII des wegen eines nicht feststehenden gewöhnlichen Aufenthalts oder Vorliegens eines Eilfalls gem. § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII vorläufig leistenden Sozialhilfeträgers gegenüber dem zuständigen Sozialhilfeträger dient der Herstellung der im Gesetz bestimmten Lastenverteilung zwischen verschiedenen Trägern der Sozialhilfe (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 2/11 R - Juris, RdNr. 12 mwN.).2) Mit Erfolg geltend machen kann ihn nur der Sozialhilfeträger, der nicht nur tatsächlich vorläufig Leistungen nach dem SGB XII wegen nicht feststehenden gewöhnlichen Aufenthalts oder Vorliegens eines Eilfalls (§ 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII) erbracht hat, sondern er muss hierzu auch örtlich und sachlich von Gesetzes wegen zuständig gewesen sein.
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