LSG Saarland - Urteil vom 28.06.2022
L 11 SO 11/20
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 151; SGG § 54 Abs. 5; SGG § 110 S. 2; SGG § 75 Abs. 2 Alt. 1; SGB XII § 98 Abs. 2 S. 1 und S. 3-4; SGB XII § 13 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 13 Abs. 2; SGB XII § 97 Abs. 1; SGB XII § 97 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 3; SGB XI § 43a; SGB XI § 71 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3; AG SGB XII SL § 2 Abs. 2 Nr. 3; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB X § 111 S. 1-2; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; SGG § 197a Abs. 3; VwGO § 154 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Saarbrücken, vom 12.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 SO 16/10

Erstattungsansprüche zwischen SozialleistungsträgernErbringung von Sozialleistungen bei nicht feststehendem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsbeziehers oder EilfallLeistungserbringung bei örtlich und sachlich bestehender UnzuständigkeitAusschlussfrist bezüglich der Erstattungspflicht zwischen Sozialleistungsträgern

LSG Saarland, Urteil vom 28.06.2022 - Aktenzeichen L 11 SO 11/20

DRsp Nr. 2023/6700

Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern Erbringung von Sozialleistungen bei nicht feststehendem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsbeziehers oder Eilfall Leistungserbringung bei örtlich und sachlich bestehender Unzuständigkeit Ausschlussfrist bezüglich der Erstattungspflicht zwischen Sozialleistungsträgern

1) Der Erstattungsanspruch nach § 106 Abs. 1 SGB XII des wegen eines nicht feststehenden gewöhnlichen Aufenthalts oder Vorliegens eines Eilfalls gem. § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII vorläufig leistenden Sozialhilfeträgers gegenüber dem zuständigen Sozialhilfeträger dient der Herstellung der im Gesetz bestimmten Lastenverteilung zwischen verschiedenen Trägern der Sozialhilfe (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 2/11 R - Juris, RdNr. 12 mwN.).2) Mit Erfolg geltend machen kann ihn nur der Sozialhilfeträger, der nicht nur tatsächlich vorläufig Leistungen nach dem SGB XII wegen nicht feststehenden gewöhnlichen Aufenthalts oder Vorliegens eines Eilfalls (§ 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII) erbracht hat, sondern er muss hierzu auch örtlich und sachlich von Gesetzes wegen zuständig gewesen sein.