FG Köln - Beschluss vom 28.08.2000
6 V 3866/00
Normen:
AO (1977) § 37 Abs. 2 ; AO (1977) § 44 Abs. 1 ; EStG § 26 ;

Erstattungsberechtigung bei Gesamtschuldnerschaft

FG Köln, Beschluss vom 28.08.2000 - Aktenzeichen 6 V 3866/00

DRsp Nr. 2001/7114

Erstattungsberechtigung bei Gesamtschuldnerschaft

Bei einer bestehenden intakten Ehe ist anders als bei den sonstigen Fällen der Gesamtschuldnerschaft von der regelmäßigen Absicht auszugehen, dass derjenige, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, nicht nur sich selbst, sondern auch den anderen Ehegatten von seiner Steuerschuld befreien will. Dies hat zur Folge, dass ein Erstattungsbetrag nach § 37 Abs. 2 AO regelmäßig beiden Ehegatten zur Hälfte zusteht.

Normenkette:

AO (1977) § 37 Abs. 2 ; AO (1977) § 44 Abs. 1 ; EStG § 26 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller und seine frühere Ehefrau wurden für das Kalenderjahr 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Eheleute trennten sich im Dezember 1997. Der ESt-Bescheid 1995 wurde am 8.11.1999 berichtigt. Dadurch ergaben sich Erstattungen von ... DM, die in voller Höhe an den Ast. gezahlt wurden. Die frühere Ehefrau begehrte die hälftige Auszahlung des Erstattungsbetrages. Der Antragsgegner (FA) forderte hierauf ... DM vom Ast. zurück (Rückforderungsbescheid vom 27.03.2000). Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides.

Der Ast. beantragt,

die Vollziehung des Rückforderungsbescheids vom 27.03.2000 über ESt und Abgaben 1995 i.H. von ... DM bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den gegen diesen Be- scheid eingelegten Einspruch vom 26.04.2000 auszusetzen.