I.
Die Klägerin und ihr Ehemann (E) wurden für 1993 getrennt zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Auch für 1994 erfolgten zunächst getrennte Veranlagungen (ESt-Bescheid gegen die Klägerin vom 17. Mai 1996, Bl. 36-39 FG-Akte; StNr.: 125/10638). Im Bescheid vom 17. Mai 1996 wurden u. a. vierteljährliche Vorauszahlungen (VZ) 1997 gegen die Klägerin i.H.v. je 22.478,50 DM (ESt plus Solidaritätszuschlag - SolZ -) festgesetzt und für das erste Quartal von der Klägerin unter Angabe der o.g. StNr. entrichtet.
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