FG München - Urteil vom 31.01.2003
13 K 1264/02
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ; EStG § 36 Abs. 4 S. 3 ; EStG § 26 ; EStG § 26b ;

Erstattungsberechtigung bei Überzahlung von ESt für zusammen veranlagte Eheleute; Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung: Lebens- und/oder Wirtschaftsgemeinschaft; Abrechnungsbescheid für Einkommensteuer 1997; Einkommensteuervorauszahlung 1998

FG München, Urteil vom 31.01.2003 - Aktenzeichen 13 K 1264/02

DRsp Nr. 2003/8750

Erstattungsberechtigung bei Überzahlung von ESt für zusammen veranlagte Eheleute; Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung: Lebens- und/oder Wirtschaftsgemeinschaft; Abrechnungsbescheid für Einkommensteuer 1997; Einkommensteuervorauszahlung 1998

Bei zusammenveranlagten Eheleuten ist im Zweifel nicht davon auszugehen, dass der Ehepartner nur seine eigene Schuld tilgen will, sondern dass es bei natürlicher Betrachtungsweise der regelmäßigen Absicht der Eheleute entspricht, dass der auf die gemeinsame Steuerschuld Zahlende den anderen Ehepartner von seiner Steuerschuld befreien will.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ; EStG § 36 Abs. 4 S. 3 ; EStG § 26 ; EStG § 26b ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin und ihr Ehemann (E) wurden für 1993 getrennt zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Auch für 1994 erfolgten zunächst getrennte Veranlagungen (ESt-Bescheid gegen die Klägerin vom 17. Mai 1996, Bl. 36-39 FG-Akte; StNr.: 125/10638). Im Bescheid vom 17. Mai 1996 wurden u. a. vierteljährliche Vorauszahlungen (VZ) 1997 gegen die Klägerin i.H.v. je 22.478,50 DM (ESt plus Solidaritätszuschlag - SolZ -) festgesetzt und für das erste Quartal von der Klägerin unter Angabe der o.g. StNr. entrichtet.