FG Bremen - Beschluß vom 12.04.2000
299369Ko2
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; BRAGO § 34 Abs. 2 ; FGO § 82 ; ZPO § 358a; ZPO § 415 ; FGO § 155 ;

Erstattungsfähige Gebühr für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren

FG Bremen, Beschluß vom 12.04.2000 - Aktenzeichen 299369Ko2

DRsp Nr. 2001/1494

Erstattungsfähige Gebühr für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren

1. § 358a ZPO, der nach § 82 FGO auch im finanzgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, qualifiziert die Einholung amtlicher Auskünfte als Beweismittel, denen nach § 415 ZPO eine besondere Beweiskraft zukommt. 2. Hat das FG eine amtliche Auskunft zum Beweis beigezogen und als Beweis verwertet, erhält der Prozessbevollmächtigte eine volle Gebühr für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; BRAGO § 34 Abs. 2 ; FGO § 82 ; ZPO § 358a; ZPO § 415 ; FGO § 155 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Urteil vom 29. Oktober 1998 497162K 1, veröffentlicht in EFG 1999, 526, waren dem FA die Kosten des Verfahrens auferlegt worden. Mit dem auf Antrag der Klägerin ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluß lehnte es die Urkundsbeamtin ab, die beantragte Beweisgebühr als erstattungsfähig anzuerkennen. Der Kostenfestsetzungsbeschluß wurde der Klägerin am 14. Dezember 1999 zugestellt.

Am 21. Dezember 1999 hat die Klägerin Erinnerung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, daß die Beweisgebühr aufgrund eines vom Gericht an das Auswärtige Amt gerichteten Auskunftsersuchens entstanden sei. Die Stellungnahme sei in die Verhandlung eingeführt worden und habe auch die Grundlage des Urteils gebildet.