BGH - Beschluss vom 29.04.2019
X ZB 4/17
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; RVG § 2 Abs. 2; RVG -VV Nr. 3403; PatG § 143 Abs. 3;
Fundstellen:
GRUR 2019, 870
MDR 2019, 1154
NJW 2019, 3459
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 15.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen O 6/09
OLG Düsseldorf, vom 13.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-2 W 22/16

Erstattungsfähigkeit der Einzeltätigkeiten eines beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalts sowie eines mitwirkenden Patentanwalts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in einer Patentstreitsache; Prüfen des Inhalts der Beschwerdebegründung im Auftrag eines auf Seiten des Beschwerdegegners beigetretenen Streithelfers und Abstimmung mit dem Mandanten

BGH, Beschluss vom 29.04.2019 - Aktenzeichen X ZB 4/17

DRsp Nr. 2019/9662

Erstattungsfähigkeit der Einzeltätigkeiten eines beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalts sowie eines mitwirkenden Patentanwalts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in einer Patentstreitsache; Prüfen des Inhalts der Beschwerdebegründung im Auftrag eines auf Seiten des Beschwerdegegners beigetretenen Streithelfers und Abstimmung mit dem Mandanten

In einer Patentstreitsache sind die Einzeltätigkeiten eines beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalts sowie eines mitwirkenden Patentanwalts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erstattungsfähig, wenn diese die Beschwerdebegründung im Auftrag eines auf Seiten des Beschwerdegegners beigetretenen Streithelfers inhaltlich prüfen, mit ihrem Mandanten erörtern und sich mit den anwaltlichen Vertretern des Beschwerdegegners hinsichtlich von diesem im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einzureichender Schriftsätze abstimmen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. März 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; RVG § 2 Abs. 2; RVG -VV Nr. 3403; PatG § 143 Abs. 3;

Gründe