OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.10.2017
I-10 W 398/17
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1; RVG -VV Nr. 3403;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 12.01.2017

Erstattungsfähigkeit der Gebühren des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten für die Prüfung der Erfolgsaussichten einer vom Prozessgegner eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.10.2017 - Aktenzeichen I-10 W 398/17

DRsp Nr. 2018/772

Erstattungsfähigkeit der Gebühren des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten für die Prüfung der Erfolgsaussichten einer vom Prozessgegner eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde

Beauftragt eine Prozesspartei ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit der Prüfung der Erfolgsaussichten einer vom Prozessgegner eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde und führt dieser die Prüfung durch um beurteilen zu können, ob die Hinzuziehung eines beim Bundesgerichtshof postulationsfähigen Rechtsanwalts geboten ist, so entsteht hierfür der Anspruch des Anwalts auf eine Gebühr nach Nr. 3403 RVG -VV, die im Falle des Obsiegens vom Prozessgegner zu erstatten ist, sofern nicht auch ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Verfahrensbevollmächtigter bestellt wird. Voraussetzung ist weiter, dass der Prozessbevollmächtigte einen entsprechenden Auftrag hatte und sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde auseinander gesetzt hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss I des Landgerichts Düsseldorf vom 12.01.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Beschwerdewert: 8.590,40 €

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1; RVG -VV Nr. 3403;

[Gründe]