OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.08.2022
11 B 751/21.A
Normen:
RVG § 15 Abs. 2;

Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines Prozessbevollmächtigten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.08.2022 - Aktenzeichen 11 B 751/21.A

DRsp Nr. 2022/12352

Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines Prozessbevollmächtigten

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2;

Gründe

Die von der Antragsgegnerin nach den §§ 165, 151 VwGO beantragte Entscheidung des Gerichts (Kostenerinnerung), über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat, nachdem er auch die dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegende Kostenentscheidung in entsprechender Besetzung getroffen hatte,

vgl. hierzu etwa Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 5. Auflage 2018, § 165 Rn. 22, m. w. N.,

hat keinen Erfolg.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auf deren Antrag zu Recht auf 413,64 Euro festgesetzt. Diese geltend gemachten Gebühren und Auslagen des für die Antragsteller im Verfahren nach § 80b Abs. 2 VwGO tätigen Prozessbevollmächtigten sind erstattungsfähig.