Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die von der Antragsgegnerin nach den §§
vgl. hierzu etwa Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow,
hat keinen Erfolg.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auf deren Antrag zu Recht auf 413,64 Euro festgesetzt. Diese geltend gemachten Gebühren und Auslagen des für die Antragsteller im Verfahren nach §
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