I.
Nachdem der Senat mit Urteil vom 6. Februar 2002 der Klage stattgegeben hatte, beantragte die Klägerin Kostenfestsetzung, wobei sie auch Erstattung der Kosten für das Vorverfahren i.H. von 3.730 DM beantragte. Sie gab an, im Einspruchsverfahren sowohl den Steuerberater X wie auch die spätere Prozessbevollmächtigte, die B., beauftragt zu haben. Beide Vertreter hätten auf Zeitgebühr-Basis abgerechnet. Insoweit seien an Herrn Schmitt 414 DM und an die B 3.727, 50 DM gezahlt worden. Mit Beschluss vom 3. Mai 2002 erklärte der Senat die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) für notwendig.
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