OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.01.2019
6 W 99/18
Normen:
ZPO § 91; RVG § 17 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 17.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 128/16

Erstattungsfähigkeit der Kosten des Antragsgegners in der Beschwerdeinstanz eines einstweiligen Verfügungsverfahrens bei sofortiger Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags durch Beschluss

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.01.2019 - Aktenzeichen 6 W 99/18

DRsp Nr. 2019/882

Erstattungsfähigkeit der Kosten des Antragsgegners in der Beschwerdeinstanz eines einstweiligen Verfügungsverfahrens bei sofortiger Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags durch Beschluss

Ist nach Einreichung einer Schutzschrift durch einen Rechtsanwalt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden und hat die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg, können dem Rechtsanwalt keine Gebührenansprüche für die Vertretung des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren entstehen, wenn er und der Antragsgegner bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens von der Beschwerde keine Kenntnis hatten.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerinnen zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3403,00 €

Normenkette:

ZPO § 91; RVG § 17 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Parteien haben in einem einstweiligen Verfügungsverfahren in einer Designstreitigkeit vor dem Landgericht Frankfurt gestritten. Streitgegenstand war die Verletzung eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Antragstellerin durch von den Antragsgegnerinnen vertriebene Schuhsohlen.