OLG Celle - Beschluss vom 11.01.2017
2 W 1/17
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1; VV- RVG Nr. 3104;
Fundstellen:
MDR 2017, 300
MDR 2017, 381
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 13/16

Erstattungsfähigkeit der Kosten des Berufungsbeklagten für die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Rechsmittelrücknahme

OLG Celle, Beschluss vom 11.01.2017 - Aktenzeichen 2 W 1/17

DRsp Nr. 2017/1453

Erstattungsfähigkeit der Kosten des Berufungsbeklagten für die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Rechsmittelrücknahme

Reicht der Berufungsbeklagte in unverschuldeter Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Rechtsmittelrücknahme eine Berufungserwiderung ein, steht ihm gegen den Berufungsführer ein Anspruch auf Erstattung der vollen Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG zu (im Anschluss an OLG München AGS 2016, 547 und BAG AGS 2013, 99; gegen BGH AGS 2016, 252) zu.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 15. Dezember 2016 wird der ihr am 14. Dezember 2016 zugestellte Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 3. November 2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Oberlandesgericht in Celle vom 16. August 2016 (Geschäftsnummer 12 U 6/16)

von dem Kläger

an die Rechtsanwältin K. P. als Prozessbevollmächtigte

der Beklagten

zu erstattenden Kosten der II. Instanz werden auf 1.524,15 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 4. Oktober 2016 festgesetzt.

Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 486,86 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1; VV- RVG Nr. 3104;