Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 15. Dezember 2016 wird der ihr am 14. Dezember 2016 zugestellte Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 3. November 2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Oberlandesgericht in Celle vom 16. August 2016 (Geschäftsnummer 12 U 6/16)
von dem Kläger
an die Rechtsanwältin K. P. als Prozessbevollmächtigte
der Beklagten
zu erstattenden Kosten der II. Instanz werden auf 1.524,15 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 4. Oktober 2016 festgesetzt.
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 486,86 € festgesetzt.
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