OLG Bamberg - Beschluss vom 18.04.2024
8 W 18/23
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, vom 24.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 1032/19

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines zweiten Rechtsanwalts nach Mandatsniederlegung des ursprünglichen Prozessbevollmächtigten wegen Interessenkollision

OLG Bamberg, Beschluss vom 18.04.2024 - Aktenzeichen 8 W 18/23

DRsp Nr. 2024/7241

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines zweiten Rechtsanwalts nach Mandatsniederlegung des ursprünglichen Prozessbevollmächtigten wegen Interessenkollision

Orientierungssätze: Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines zweiten Rechtsanwalts nach Mandatsniederlegung des ursprünglichen Prozessbevollmächtigten wegen Interessen-kollision.

Ist der vormalige Klägervertreter in die Kanzlei der Beklagtenvertreter eingetreten, liegt die Notwendigkeit des Anwaltswechsels wegen Interessenkollision auf der Hand und die Kosten des zweiten Anwalts sind gemäß § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO erstattungsfähig.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 24.04.2023, Az. 12 O 1032/19, abgeändert:

Die der Beklagten durch den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 4.168,80 € festgesetzt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.084,40 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.