VGH Bayern - Beschluss vom 03.03.2020
8 C 19.1826
Normen:
VwGO § 162 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 12.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RO 2 M 19.978

Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein Privatgutachten in straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren i.R.d. Kostenfestsetzung

VGH Bayern, Beschluss vom 03.03.2020 - Aktenzeichen 8 C 19.1826

DRsp Nr. 2020/5329

Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein Privatgutachten in straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren i.R.d. Kostenfestsetzung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 162 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) gegen die Ablehnung zu erstattender außergerichtlicher Kosten für einen privaten Sachverständigen.

In dem dem Kostenfestsetzungsstreit vorangegangenen Verfahren wandte sich der Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 30. Oktober 2015 für die Staats straße 2120 - Ortsumgehung K... (RO 2 K 15.2213). Mit der Klagebegründung legte er unter anderem eine durch ein Ingenieurbüro erstellte Plausibilitätsprüfung der behördlich durchgeführten Verkehrslärmuntersuchungen vor, in der die von der Planungsbehörde angestellten Berechnungen bestätigt wurden. Das Verwaltungsgericht stellte mit Urteil vom 7. Juni 2018 fest, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.