VGH Bayern - Beschluss vom 04.02.2020
21 M 18.1755
Normen:
VwGO § 162 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 04.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 M 18.1755

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten für zwei Behördenvertreter mit vergleichbarer Fachkompetenz bei Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i.R.d. Kostenfestsetzung; Verbindung von Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung

VGH Bayern, Beschluss vom 04.02.2020 - Aktenzeichen 21 M 18.1755

DRsp Nr. 2020/4921

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten für zwei Behördenvertreter mit vergleichbarer Fachkompetenz bei Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i.R.d. Kostenfestsetzung; Verbindung von Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung

Tenor

I.

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

VwGO § 162 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs.

Die Kostenfestsetzung erging auf der Grundlage eines Urteils vom 30. April 2015 (21 N 14.1), mit dem der Senat nach mündlicher Verhandlung vom 28. April 2015 den Normenkontrollantrag des Antragstellers abgelehnt und ihm die Verfahrenskosten auferlegt hat. Vorausgegangen war ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2013, mit dem das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2013 ergangene Urteil des Senats (21 N 10.2960) aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen wurde.

Entsprechendes gilt für ein Parallelverfahren (21 N 14.2 bzw. 21 N 10.2966), das mit dem Normenkontrollverfahren des Antragstellers jeweils zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden war.